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Vorschriften der Gemeinden im Kanton Thurgau betreffend Anbringen von Reklamen für Wahlen und Abstimmungen

Gemäss Verordnung über die Strassensignalisation SSV Art. 100 bedarf das Anbringen von Strassenreklamen einer Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde. Im Thurgau liegt die Zuständigkeit bei den Gemeindebehörden (§ 52 StrWG)