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Stundung für die diesjährigen Steuern

Sind keine Steuerausstände aus Vorjahren vorhanden, so können die laufenden Steuern bis längstens 31. Dezember des betreffenden Jahres in gleichmässige Raten aufgeteilt werden. Jede Zahlung wird bis zur Schlussrechnung zu Ihren Gunsten verzinst. Andererseits wird Ihnen auf dem definitiv veranlagten Steuerbetrag ab dem Verfalltag (31. August) ein Ausgleichszins belastet.

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