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Quellensteuern

Der Quellensteuer unterliegen ausländische Staatsangehörige, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (Bewilligung C) nicht besitzen, sich jedoch im Kanton Thurgau aufhalten und in unselbständiger Stellung erwerbstätig sind. Für eine Quellensteuerpflicht müssen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  • keine Niederlassungsbewilligung C
  • Aufenthalt im Kanton
  • unselbständig erwerbstätig
  • Arbeitgeber in der Schweiz

Als Schuldner der steuerbaren Leistung gilt ein Arbeitgeber oder Versicherer mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Thurgau. Auch ausserkantonale Arbeitgeber, die im Kanton Thurgau eine Betriebsstätte im steuerrechtlichen Sinne betreiben, gelten als Schuldner der steuerbaren Leistung und sind demzufolge im Kanton nach thurgauischem Recht abrechnungspflichtig, ungeachtet dessen, wo die Lohnabrechnung erstellt bzw. sich die Lohnzahlstelle befindet. Ausserkantonale Betriebsstätten thurgauischer Arbeitgeber unterliegen dem Recht des jeweiligen Betriebsstättekantons.

Die Schuldner der steuerbaren Leistung sind verpflichtet, die Abrechnung über die Quellensteuer mittels Formular 100 oder 101 fristgerecht, dem zuständigen Gemeindesteueramt einzureichen, nämlich:

  • beim Wohnsitzgemeindesteueramt, in welcher die quellenbesteuerte Person Wohnsitz hat oder sich aufhält;
  • beim Gemeindesteueramt am Sitz oder am Ort der Betriebsstätte des Arbeitgebers, wenn die quellenbesteuerte Person in einem anderen Kanton wohnhaft ist oder die im Ausland wohnhafte Person bei internationalen Transporten erwerbstätig ist;
  • beim Gemeindesteueramt am Arbeitsort, an welchem die im Ausland wohnhafte Person den Arbeitsort hat (Grenzgänger).

Weitere Informationen zum Bereich Quellensteuer sowie die massgebenden Tarife und Formulare finden sie auf der Webseite der Kantonalen Steuerverwaltung (www.steuerverwaltung.tg.ch).


Zuständige Abteilung: