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Einbürgerungen

1. Ordentliche Einbürgerung

Das Gesuch um Erwerb des Bürgerrechts kann gestellt werden, wenn die Wohnsitzfristen und die Integrationskriterien erfüllt sind.

Wohnsitzfristen

  • 10 Jahre Aufenthalt in der Schweiz, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches
  • Mindestaufenthaltsdauer im Kanton von 5 Jahren Reduktion für eingetragene Partner von CH-Bürger/innen auf 5 Jahre Aufenthalt in der Schweiz
  • Doppelte Berechnung der Aufenthaltsdauer in der Schweiz zwischen dem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr (mind. 6 Jahre Aufenthalt)
  • Mindestaufenthalt in der Gemeinde Münchwilen von 3 Jahren
  • Der Kanton und die Gemeinde, in denen ein Einbürgerungsgesuch gestellt worden ist, bleiben bei einem Wegzug in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton zuständig, wenn sie die Einbürgerungsvoraussetzungen abschliessend geprüft haben.

Integrationskriterien und weitere Voraussetzungen vom Bund

  • Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
  • Vertrautsein mit den schweizerischen Verhältnissen
  • Respektierung der Werte der Bundesverfassung
  • Förderung der Integration der Familienmitglieder
  • Keine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz
  • Sprachkenntnisse
  • Kein Bezug von Sozialhilfe 3 Jahre vor der Gesuchseinreichung
  • Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung
  • Berücksichtigung persönlicher Umstände (z.B. Behinderung oder Krankheit)
  • Berücksichtigung persönlicher Umstände (z.B. Behinderung oder Krankheit)

Verordnung des Regierungsrates zu den geforderten Deutschkenntnissen
(KBüV 141.11, §3)

  • Diese gelten als offenkundig, wenn die einbürgerungswillige Person:
  • Deutsch als Muttersprache spricht oder schreibt;
  • während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in deutscher Sprache besucht hat;
  • eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in deutscher Sprache abgeschlossen hat; oder
  • über einen Sprachnachweis verfügt, der die gemäss kantonalem Recht geforderten Deutschkenntnisse bescheinigt und der sich auf einen Sprachtest abstützt, der den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahren entspricht.

Verfahrensablauf / Vorgehen

  • Das Formular "Gesuch um ordentliche Einbürgerung" ist bei der Gemeindekanzlei Münchwilen persönlich abzuholen.
  • Das vollständig ausgefüllte und mit den geforderten Unterlagen ergänzte Formular ist beim Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen, Bahnhofplatz 65, 8510 Frauenfeld, einzureichen.
  • Das Einbürgerungsverfahren ist dreistufig. Das Schweizer Bürgerrecht erwirbt, wer nach Erteilung des Bürgerrechts der Gemeinde und der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung auch das des Kantons erhalten hat.

 

2. Erleichterte Einbürgerung

Von der erleichterten Einbürgerung profitieren können unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere ausländische Ehepartner von Schweizerinnen oder Schweizern sowie Kinder eines schweizerischen Elternteils, welche das Schweizer Bürgerrecht noch nicht besitzen.

Wohnsitzfristen

  • Ausländische Ehepartner von Schweizerinnen oder Schweizern, die seit einem Jahr in der Schweiz wohnen, können die erleichterte Einbürgerung nach einer dreijährigen Ehedauer beantragen, sofern sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben.
  • Wer eng mit der Schweiz verbunden ist, kann die erleichterte Einbürgerung selbst bei Wohnsitz im Ausland beantragen. Bedingung in diesen Fällen ist allerdings, dass die Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer seit mindestens sechs Jahren besteht.

Eignungsvoraussetzungen

Wer im erleichterten Verfahren eingebürgert werden will, muss:

  • in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert sein
  • die schweizerische Rechtsordnung beachten
  • darf die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.

Bei der erleichterten Einbürgerung ist der Bund für den Entscheid allein zuständig. Der Kanton wird vorher angehört und hat - wie auch die Gemeinde - ein Beschwerderecht. Das Verfahren bei der erleichterten Einbürgerung ist im Normalfall einfacher als bei der ordentlichen.

 

3. Erleichterte Einbürgerung der dritten Generation:

Rechtliche Grundlagen:

  • Artikel 38 Absatz 3 der Bundesverfassung
  • Artikel 24 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (BüG)

Voraussetzungen

  • Das Gesuch ist bis zum vollendeten 25. Altersjahr einzureichen.
  • Personen, die am 15.2.2018 das 35. Altersjahr noch nicht erreicht haben, können während fünf Jahren ein Gesuch stellen.
  • Sie müssen in der Schweiz geboren sein, hier mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule besucht haben und eine Niederlassungsbewilligung besitzen.
  • Ein Elternteil muss sich mindestens zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten, wenigstens fünf Jahre hier die obligatorische Schule besucht und eine Niederlassungsbewilligung erworben haben.
  • Ein Grosselternteil muss in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht erworben haben oder schon hier geboren worden sein. Das Aufenthaltsrecht muss mit amtlichen Dokumenten glaubhaft gemacht werden.

Entscheidende Instanz

Das Sekretariat für Migration SEM entscheidet über Gesuche betreffend die erleichterte Einbürgerung der dritten Generation.

Merkblatt Einbürgerungen Gemeinde Münchwilen.pdf

Videoclip erleichterte Einbürgerung 3. Generation

Self Check Erleichterte Einbürgerung

 


Zuständige Abteilung: