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Patente und Bewilligungen Gastgewerbe

Gesuche für Patente bzw. Bewilligungen zur Führung eines Gastgewerbebetriebes oder für den Handel mit gebrannten oder nicht gebrannten alkoholischen Getränken sind mind. zwei Monate vor der gewünschten Eröffnung an die Gemeindekanzlei, Im Zentrum 4, Postfach, 9542 Münchwilen, einzureichen. Betreffend baulichen und feuerpolizeilichen Informationen muss direkt mit der Bauverwaltung Kontakt aufgenommen werden.

Für die Betriebsbewilligung eines neuen Gastgewerbebetriebes muss ein Baugesuch eingereicht werden.

Patent bzw. Bewilligung

Ein Patent bzw. eine Bewilligung benötigt gemäss Gastgewerbegesetz des Kantons Thurgau wer

  • einen Beherbergungsbetrieb, eine Wirtschaft, Kioskwirtschaft/Imbissstand, Jugendlokal oder Gelegenheitswirtschaft führt
  • Speisen und Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abgibt
  • Räume oder Platz  für den Konsum von Speisen oder Getränken zur Verfügung stellt
  • Handel mit alkoholhaltigen Getränken betreibt.

Wer sich für ein Patent zur Führung eines Beherbergungsbetriebs oder einer Wirtschaft bewirbt, muss ein Gesuch für ein Patent einreichen. Dem Gesuch sind beizulegen (Unterlagen nicht älter als drei Monate):

  • Handlungsfähigkeitszeugnis
  • Auszug aus dem Strafregister
  • Betreibungsregisterauszug der letzten fünf Jahre
  • Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden
  • Kopie des kantonalen Fähigkeitsausweises oder eines gleichwertigen Ausweises eines anderen Kantons oder einer anderen anerkannten Fachschule
  • Kauf-, Miet oder Pachtvertrag
  • Patentverzicht des/der vorhergehenden Patentinhaber/-in
  • Arbeitsvertrag (evtl.)
  • aktueller Situationsplan (nur bei Neubetrieben)
  • Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für das Aufstellen von Spielautomaten oder eines Geldspielautomaten - falls ein entsprechendes Vorhaben besteht!

Wer sich für eine Bewilligung zur Führung einer Kioskwirtschaft/eines Imbisstandes, einer Gelegenheitswirtschaft oder eines Jugendlokals bewirbt, muss ein Gesuch für eine Bewilligung einreichen. Dem Gesuch sind beizulegen (Unterlagen nicht älter als drei Monate):

  • Handlungsfähigkeitszeugnis
  • Auszug aus dem Strafregister
  • Betreibungsregisterauszug der letzten fünf Jahre
  • Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden
  • Kauf-, Miet oder Pachtvertrag
  • Bewilligungsverzicht des/der vorhergehenden Bewilligungsinhaber/-in
  • Arbeitsvertrag (evtl.)
  • aktueller Situationsplan (nur bei Neubetrieben)
  • Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für das Aufstellen von Spielautomaten oder eines Geldspielautomaten - falls ein entsprechendes Vorhaben besteht!

Wer Handel mit gebrannten oder nicht gebrannten alkoholhaltigen Getränken betreiben will, muss ein Gesuch für ein Patent für den Handel mit alkoholhaltigen Getränken einreichen. Dem Gesuch sind beizulegen (Unterlagen nicht älter als drei Monate):

  • Handlungsfähigkeitszeugnis
  • Auszug aus dem Strafregister
  • Patentverzicht des/der vorhergehenden Patentinhabers/in

Für die Patent- bzw. die Bewilligungserteilung wird eine Gebühr erhoben. Patente bzw. Bewilligungen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden sowie befristet werden. Das Patent bzw. die Bewilligung für einen neuen Betrieb wird erst erstellt, wenn die Räume und Einrichtungen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Diesbezüglich muss vorgängig ein Baugesuch für eine Umnutzung bei der Bauverwaltung eingereicht werden.

Bewilligungsarten

Es wird unter folgenden Betriebsbewilligungen unterschieden:

  • Beherbergungsbetrieb mit Alkoholausschank
  • Beherbergungsbetrieb ohne Alkoholausschank
  • Wirtschaft mit Alkoholausschank
  • Wirtschaft ohne Alkoholausschank
  • Jugendlokal (dient vorwiegend Jugendlichen zur Freizeitgestaltung)
  • Kioskwirtschaft/Imbissstand mit Alkoholausschank (max. 20 Steh- und Sitzplätze innen und aussen)
  • Kioskwirtschaft/Imbissstand ohne Alkoholausschank (max. 20 Steh- und Sitzplätze innen und aussen)
  • Gelegenheitswirtschaft mit Alkoholausschank (max. 28 Std. und 4 Tage/Woche geöffnet)
  • Gelegenheitswirtschaft ohne Alkoholausschank (max. 28 Std. und 4 Tage/Woche geöffnet)
  • Für den Handel mit alkoholhaltigen Getränken:
  • Handel mit nicht gebrannten alkoholhaltigen Getränken (unter 15 Vol. %)
  • Handel mit gebrannten alkoholhaltigen Getränken (über 15 Vol. %)
  • Abgabe gebrannte Wasser über die Gasse 

Die Gesuchsformulare für ein Patent bez. für eine Bewilligung können bei der Gemeinde­kanzlei bezogen werden.

 

Bitte beachten Sie das Gesetz (GastG 554.51 ) und die Verordnung (RRV 554.511) zum Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken.


Zuständige Abteilung: